AGB
§ 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
1. In den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Möller Telekommunikation Solingen GmbH, Altenhofer Str. 40, 42719
Solingen, mit dem Begriff "Lieferant" bezeichnet. Der Vertragspartner
des Lieferanten ist der "Besteller", das abzuschließende
Vertragsverhältnis der "Vertrag". Gegenstand der vertraglichen
Pflichten des Lieferanten, auch sofern dieser auf die Erbringung von
Leistungen gerichtet ist, ist die "Lieferung".
2. Alle Lieferungen des Lieferanten erfolgen ausschließlich auf der
Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für
alle Folgegeschäfte. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden auch
dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Lieferant ihnen nicht
ausdrücklich widerspricht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des
Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich die gesetzlich
geforderten Informationen nach den Regelungen der §§ 312 b - 312 e BGB
in Verbindung mit der Verordnung über Informationspflichten nach
Bürgerlichem Recht.
2 Zustandekommen des Vertrages, Unterlagen
1. Der Vertrag zwischen dem Besteller und dem Lieferanten kommt
so zustande, dass der Besteller aus den auf der Webseite des
Lieferanten präsentieren Waren einen Warenkorb zusammenstellt, der
beliebig geändert oder geleert werden kann. Die auf der Webseite des
Lieferanten präsentierten Waren sind kein Angebot des Lieferanten,
sondern stellen lediglich eine Einladung an den Besteller zur Abgabe
eines Angebots dar. Wenn sich alle gewünschten Waren im Warenkorb
befinden, klickt der Besteller auf den Button "Bestellung abschicken",
wodurch gegenüber dem Lieferanten eine verbindliche Bestellung
hinsichtlich aller im Warenkorb befindlichen Waren abgegeben wird. Wenn
der Besteller erstmals beim Lieferanten bestellt, müssen bei der
Bestellung die persönlichen Daten eingetragen werden. Die Bestellung
kann nur abgegeben werden, wenn der Besteller bestätigt, die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelesen zu haben;
diese werden Bestandteil des Vertrags. Der Lieferant überprüft die
Bestellung und schickt dem Besteller auf elektronischem Weg eine
Bestätigung der Bestellung. Erst mit dieser Bestätigung durch den
Lieferanten ist der Vertrag mit dem Besteller zustande gekommen. Der
Kaufpreis wird sofort mit der Bestellung fällig. Der Lieferant behält
sich vor, keine Bestellungen anzunehmen, die über haushaltsübliche
Mengen hinausgehen.
2. Der Lieferant behält sich an allen Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen, Mustern, Proben, Abbildungen oder sonstigen Unterlagen
("Unterlagen"), die er dem Besteller zur Verfügung stellt, sämtliche
Rechte uneingeschränkt vor. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des
Lieferanten ist der Besteller weder berechtigt, die Unterlagen selbst,
noch deren Inhalt, Dritten zugänglich zu machen. Auf Verlangen des
Lieferanten ist der Besteller verpflichtet, sämtliche Unterlagen
unverzüglich und vollständig an den Lieferanten herauszugeben, wenn sie
vom Besteller im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt
werden.
§ 3 Vorbehalt abweichender Lieferung
Der Lieferant behält sich vor, anstelle der bestellten Ware
eine in Qualität und Preis gleichwertige Lieferung zu erbringen. Ferner
behält sich der Lieferant vor, von der Lieferung der Ware im Fall ihrer
Nichtverfügbarkeit abzusehen.
§ 4 Liefertermine
1. Nach Bestätigung der Bestellung des Bestellers übergibt der
Lieferant die Waren an seinen jeweiligen Lieferpartner. Der Lieferant
ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Besteller zumutbar
sind.
2. Im übrigen sind Angaben zu Lieferterminen nur dann
verbindlich, wenn der Lieferant ihre Verbindlichkeit schriftlich
bestätigt hat. Die Einhaltung eines durch den Lieferanten als
verbindlich bestätigten Liefertermins setzt die Abklärung aller
technischer sowie produktspezifische Fragen sowie die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Pflichten und Obliegenheiten des
Bestellers voraus.
3. Höhere Gewalt, Streik sowie andere von dem Lieferanten
nicht zu vertretende Leistungshindernisse verlängern vereinbarte
Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Das gleiche gilt, sofern
die vorstehend genannten Leistungshindernisse bei Vorlieferanten des
Lieferanten eintreten.
§ 5 Warenmerkmale, Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
1. Für unsere Lieferungen gelten unsere Preise zum Zeitpunkt der
Auftragsbestätigung. Sämtliche Preise sind Nettopreise und verstehen
sich zuzüglich Umsatzsteuer und anfallenden Fracht- und
Verpackungskosten. Die Höhe der Versandkosten richtet sich nach dem
Gewicht der Lieferung sowie nach der Versendungsart, die der Besteller
selbst wählen kann. Die Beschreibung der wesentlichen Merkmale der
angebotenen Waren, deren Preise und die sonstigen Preisbestandteile
finden sich unmittelbar im Warenangebot. Der Abzug von Skonto bedarf
einer ausdrücklichen Vereinbarung.
2. Für die Zahlung kann der Besteller wählen zwischen
Kreditkartenzahlung, Bankeinzug (nur in Deutschland) und Nachnahme (nur
in Deutschland), die eine Nachnahmegebühr auslöst. Diskontspesen,
Gebühren und sonstige Kosten trägt der Besteller.
3. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist dem Besteller nur
gestattet, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder vom Lieferanten anerkannt sind. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur befugt, soweit sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Widerrufsrecht
Soweit der Besteller Verbraucher ist, steht ihm nach § 312 d
BGB in Bezug auf gekaufte Waren ein Widerrufsrecht entsprechend
folgender Belehrung zu:
a) Widerrufsrecht
Der Besteller kann die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne
Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch
Rücksendung der Ware widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit
Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige
Absendung des Widerrufs oder der Ware. Der Widerruf ist zu richten an:
Jörg Möller
Möller Telekommunikation Solingen GmbH
Altenhofer Str. 40
42719 Solingen
b) Widerrufsfolgen
Im Falle einer wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen
Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B.
Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Kann der Besteller die empfangene
Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand
zurückgewähren, muss der Besteller insoweit Wertersatz leisten. Dies
gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren
Prüfung - wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen
wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen kann die Wertersatzpflicht
vermieden werden, indem die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch
genommen und alles unterlassen wird, was deren Wert beeinträchtigt. Der
Besteller hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte
Ware der bestellten entspricht und wenn der Bestellwert einen Betrag
von € 40,00 nicht übersteigt oder wenn der Besteller bei einem höheren
Bestellwert zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung
oder einer vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat.
Andersfalls ist die Rücksendung für den Besteller kostenfrei.
Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Besteller
innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen.
Sofern der Lieferant den gesetzlichen Informationspflichten nicht
vollständig nachkommt, kann das Widerrufs- und Rückgaberecht binnen
einer Frist von sechs Monaten nach erfolgter Bestätigung der Bestellung
ausgeübt werden.
Ende der Widerrufsbelehrung
§ 7 Abnahmeverzug, Annahmeverzug
1. Im Falle der Nichtabnahme der Ware kann der Lieferant von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Lieferant Schadensersatz wegen der Nichtabnahme, so
beträgt dieser 15% des jeweiligen Bestellpreises. Der Schadensersatz
ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferant einen höheren
oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, ist der Lieferant berechtigt, Ersatz des ihm
entstandenen Schadens und der Mehraufwendungen, insbesondere der
Lagerkosten, zu verlangen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder
einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem
Zeitpunkt des Annahmeverzuges bzw. des Ausbleibens der
Mitwirkungshandlung auf den Besteller über.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an der gelieferten
Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit
dem Besteller vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen,
wenn einzelne Forderungen des Lieferanten in eine laufende Rechnung
aufgenommen werden. In diesem Fall erstreckt sich der
Eigentumsvorbehalt auch auf den gezogenen und von dem Besteller
anerkannten Saldo (Kontokorrent-Vorbehalt).
2. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für den
Lieferanten unentgeltlich und hat sie gegen die üblichen Gefahren wie
z. B. Feuer, Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Wasser in
branchenüblichem Umfang, aber mindestens in Höhe des Einkaufswertes auf
eigene Kosten zu versichern. Der Besteller tritt bereits jetzt hiermit
seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art
gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete
zustehen, an den Lieferanten in Höhe des Fakturaendbetrages
(einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Der Lieferant nimmt diese Abtretung
an.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, die gelieferte Ware
zurückzunehmen; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der
Zurücknahme der gelieferten Ware durch den Lieferanten liegt kein
Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Lieferant hätte dies
ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des
Liefergegenstandes durch den Lieferanten liegt stets ein Rücktritt vom
Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der
Besteller den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit der Lieferant gem. § 771 ZPO Klage erheben kann. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Besteller für den dem Lieferanten entstandenen Ausfall. Der
Lieferant kann sich aus der zurückgenommen Vorbehaltsware durch
freihändigen Verkauf befriedigen.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im
ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen; er tritt dem Lieferanten
jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des ihm von den
Lieferanten berechneten Faktura-Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Der Lieferant nimmt die Abtretung
an. Stellt der Besteller die Forderung aus einer Weiterveräußerung der
gelieferten Ware in ein mit seinem Abnehmer bestehendes
Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kontokorrentforderungen in Höhe
des anerkannten Saldos abgetreten; gleiches gilt für den kausalen Saldo
im Falle der Insolvenz des Bestellers. Zur Einziehung dieser Forderung
ist der Besteller auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis
des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ihm
gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Die
Einziehungsermächtigung erlischt ohne dass es einer Erklärung seitens
des Lieferanten bedarf bei Zahlungsverzug des Bestellers sowie bei
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Bestellers. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Bestellers sowie bei Vorliegen anderer sachlicher Gründe ist der
Lieferant zum Widerruf der Einziehungsermächtigung berechtigt. Erlischt
die Einziehungsermächtigung oder hat der Lieferant die
Einziehungsermächtigung widerrufen, ist der Lieferant von dem Besteller
bevollmächtigt, dessen Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und
die Forderung selbst einzuziehen. Auf Verlangen des Lieferanten ist der
Besteller verpflichtet, dem Lieferanten die abgetretene Forderung (nach
Grund und Höhe) und deren Schuldner (nach Name und aktueller Anschrift)
bekannt zugeben und dem Lieferanten alle zum Einzug der Forderungen
erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen (z. B.
Bestellungen, Lieferscheine, Rechnungen etc.) auszuhändigen und alle
von den Lieferanten gewünschten, für die Geltendmachung der Forderung
sachdienlichen Auskünfte zu erteilen und dem Schuldner die Abtretung
mitzuteilen.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt stets für den Lieferanten,
ohne dass der Lieferant hieraus in irgendeiner Weise verpflichtet wird.
Die neue Sache wird Eigentum des Lieferanten. Wird die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, dem Lieferanten nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt der
Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die
Vorbehaltsware.
6. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit
anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
verbunden oder vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den
anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung
in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen
ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller anteilsmäßig
Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder
das Miteigentum für den Lieferanten.
7. Die Befugnisse des Bestellers, im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr die Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder
einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Lieferanten infolge einer
nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers,
spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der
Beantragung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
8. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden
Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die
Übersicherung des Lieferanten beeinträchtigten Dritten freizugeben, als
der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen, soweit diese
noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
§ 9 Sachmängelhaftung
1. Gegenüber Verbrauchern
Sofern der Besteller Verbraucher ist, richtet sich die
Sachmängelhaftung nach dem Gesetz. Hiernach gilt die nachfolgend
wiedergegebene Gesetzeslage:
Ist die von dem Lieferanten gelieferte Ware mangelhaft, kann
der Besteller zunächst die Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung
oder der Ersatzlieferung verlangen. Die gewählte Form der Nacherfüllung
kann der Lieferant im Fall der Unverhältnismäßigkeit verweigern.
Verweigert der Lieferant die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit
insgesamt, ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller
unzumutbar, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
den Kaufpreis zu mindern, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher
Aufwendungen zu verlangen.
Die vorgenannten Mängelansprüche verjähren in einer Frist von zwei
Jahren, die mit der Ablieferung der Ware zu laufen beginnt. Im Fall des
arglistigen Verschweigens eines Mangels gilt die regelmäßige
Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit Schluss des Jahres zu laufen
beginnt, in dem der Besteller Kenntnis von der Arglist erhält.
2. Gegenüber Unternehmern
Sofern der Besteller Unternehmer ist, gilt folgendes:
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Übergabe
zu untersuchen. Die bei der Untersuchung der Ware nach Übergabe
erkennbaren Mängel hat der Besteller dem Lieferanten unverzüglich,
sonstige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, jeweils unter
beschreibender Bezeichnung des Mangels und dem Zeitpunkt der Entdeckung
schriftlich anzuzeigen. Kommt der Besteller dieser Anzeigepflicht nicht
ordnungsgemäß und rechtzeitig nach, gilt die Ware als vom Besteller
genehmigt. Der Besteller kann zunächst nur Nacherfüllung gegenüber dem
Lieferanten verlangen. Der Lieferant kann als Nacherfüllung nach seiner
Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien
Sache vornehmen. Schlägt die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehl,
gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Soweit der Lieferant dem Besteller wegen des Bestehens von Sachmängeln
verpflichtet ist, verjähren die entsprechenden Ansprüche des Bestellers
(Unternehmers) ein Jahr nach Ablieferung der Ware.
3. Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, sofern diese auf
einer fehlerhaften Bedienung oder nachlässigen Behandlung des
Liefergegenstandes beruhen.
4. Die bloße Präsentation von Waren ist als reine
Leistungsbeschreibung der Ware zu sehen und stellt keine Garantie für
die Beschaffenheit der Waren dar.
§ 10 Haftung und Haftungsbeschränkung
Eine unbegrenzte Haftung des Lieferanten - gleich aus welchem Rechtsgrund - tritt nur ein, wenn der Schaden
a) durch schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
verursacht worden ist und Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen,
b) auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten zurückzuführen ist,
oder
c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Darüber hinaus haftet der Lieferant uneingeschränkt für
Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften,
wie etwa dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden.
Haftet der Lieferant gem. a) für die Verletzung einer
vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegen, so ist die Haftung auf Ersatz des Schadens
begrenzt, mit dessen Entstehen der Lieferant bei Vertragsabschluss
aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise
rechnen musste.
Darüber hinaus ist eine Haftung des Lieferanten, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen.
Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern,
Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Software, Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
1. Der Lieferant gewährt dem Besteller eine
nicht-ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur Installierung und
Nutzung der mit der Ware eventuell überlassenen Software, begrenzt auf
die Zwecke der Nutzung derjenigen Ware, für die die Software
bereitgestellt wird.
2. Zu folgenden Handlungen ist der Besteller nicht berechtigt:
(a) Übersetzung, Bearbeitung, Arrangement oder sonstige Umarbeitung der
Software, es sei denn dies ist durch anwendbare Rechtsnormen gestattet;
(b) Modifikation, Nachahmung, sog. Reverse-Engineering oder Erstellung
einer abgeleiteten Version der Software oder von Teilen hiervon; (c)
Vervielfältigung der Software, wenn und soweit nicht ausdrücklich in
diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen erlaubt; (d) Entfernung oder
Änderung von Marken, Urheber- oder anderen Schutzrechtsvermerken von
der Software.
3. Soweit nicht ausdrücklich abweichend in diesen allgemeinen
Geschäftsbedingungen geregelt, wird die Software gegenüber dem
Besteller lizenziert und nicht verkauft. Sämtliche Eigentums- und
sonstigen Rechte an und in Bezug auf die Software verbleiben
ausschließlich beim Lieferant und/oder deren Lizenzgeber(n).
4. Sofern zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht
abweichend vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, die Lieferung
nur in dem Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und
Urheberrechten Dritter zu erbringen. Wenn und soweit ein Dritter gegen
den Kunden berechtigte Ansprüche wegen der Verletzung eines
gewerblichen Schutzrechts oder Urhebeberrechts (nachfolgend
"Schutzrechte") durch eine vom Lieferant entwickelte und/oder erbrachte
Leistung geltend macht, haftet der Lieferant, soweit keine gesetzlichen
Vorschriften entgegenstehen, wie folgt:
a) Der Lieferant wird nach seiner Wahl auf seine Kosten
entweder ein Nutzungsrecht für die entwickelte und/oder erbrachte
Leistung erwirken, die Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht
mehr verletzt wird, die Leistung austauschen, wenn die nach dem Vertrag
vorausgesetzte Verwendung der Leistung dadurch nicht beeinträchtigt
wird oder die Leistung zurücknehmen und dem Besteller den hierfür
gezahlten Preis abzüglich eines etwaig entstandenen Wertverlustes der
Leistung erstatten. Wenn und soweit der Lieferant dem Besteller durch
die in Satz 1 genannten Maßnahmen nicht endgültig das vertraglich
geschuldete Nutzungsrecht einräumen kann, ist der Besteller nach
angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten;
b) Der Lieferant ist nur dann zu den in a) Satz 1 genannten
Maßnahmen verpflichtet, wenn der Besteller dem Lieferant die von dem
Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich und unter
bezeichnender Beschreibung der Verletzung anzeigt, eine Verletzung
nicht anerkennt und der Besteller dem Lieferant alle
Entscheidungsbefugnisse über die Rechtsverteidigung und die
Durchführung von Vergleichsverhandlungen uneingeschränkt einräumt.
Stellt der Besteller die Nutzung der Leistung aus Schadensminderungs-
oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten
gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein
Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
5. Ansprüche des Bestellers nach Abs. 4. sind ausgeschlossen,
wenn und soweit der Besteller die Schutzrechtsverletzung zu vertreten
hat. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, wenn und
soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des
Bestellers, durch eine vom Lieferant nicht voraussehbare Anwendung oder
dadurch verursacht wird, dass die Leistung vom Besteller verändert oder
zusammen mit nicht vom Lieferant erbrachten Leistungen eingesetzt wird.
6. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferant nach besten Kräften
bei der Verteidigung gegen die Schutzrechtsverletzung zu unterstützen.
7. Vom Lieferant zur Verfügung gestellte Programme und
dazugehörige Dokumentationen sind nur für den eigenen Gebrauch des
Bestellers im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz
bestimmt, und zwar ausschließlich auf vom Lieferant gelieferten
Leistungen. Der Besteller darf diese Programme und Dokumentationen ohne
vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten Dritten nicht
zugänglich machen, auch nicht bei Weiterveräußerung der Hardware des
Lieferanten. Kopien dürfen - ohne Übernahme von Kosten oder Haftung
durch den Lieferant - lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur
Fehlersuche angefertigt werden. Soweit Originale einen auf
Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser vom
Besteller auch auf Kopien anzubringen.
§ 12 Identität und Anschrift des Lieferanten
Jörg Möller
Möller Telekommunikation Solingen GmbH
Altenhofer Str. 40
42719 Solingen
§ 13 Datenschutz
Der Lieferant erhebt, verarbeitet, nutzt und speichert
personenbezogene Daten der Besteller unter Beachtung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen und nur, soweit dies zur
Begründung, Ausgestaltung oder Änderung des Vertrages erforderlich ist.
Zur Datenweitergabe an Dritte ist der Lieferant nur berechtigt, soweit
dies zur Erfüllung bzw. Verfolgung der vertraglichen Rechte
erforderlich ist. Der Besteller willigt in die Erhebung, Verarbeitung,
Nutzung und Speicherung sowie Weitergabe im vorgenannten Umfang
ausdrücklich ein.
§ 14 Schlussbestimmungen
1. Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen dem Lieferanten
und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf
beweglicher Sachen (EKG) sowie die Anwendung des einheitlichen Gesetzes
über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche
Sachen (EAG) ist, soweit gesetzlich möglich, ausgeschlossen.
2. Erfüllungsort ist Solingen v.d.H.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für sämtliche
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschl. Wechsel- und Scheckforderungen der Sitz des
Lieferanten. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegte oder
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
4. Falls einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein
sollten oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt das
Gesetz.
